In dem „Future of Jobs Report 2023“ des Weltwirtschaftsforums wurde angegeben, dass bis 2027 etwa dreiviertel aller Unternehmen konkret planen, Künstliche Intelligenz (KI) einzusetzen.
Die Bandbreite der Anwendungsmöglichkeiten reicht von der Umwandlung von Sprache in Text und umgekehrt über die Bewertung von Bonität und Kaufinteresse, dem Aussortieren mangelhafter Produkte bis zur Erzeugung von Texten und Bildern.
Auch wenn der Einsatz von KI erhebliche Vorteile mit sich bringen kann, gilt auch hier der Datenschutz. Grundsätzlich muss eine KI trainiert werden und dies erfordert Daten. Sind darunter personenbezogene Daten bzw. werden derartige generiert, gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Zwar erlaubt §44 b Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Text und Data Mining, von personenbezogenen Daten steht dort jedoch nichts. Auch das Scheinargument, es ist auch nicht verboten, zählt nicht. Im Datenschutz ist jede Verarbeitung verboten, wenn diese nicht explizit erlaubt wurde. Dies nennt sich Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach §4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
„Wir heben Ihre ungehobenen Datenschätze“ als Werbung für eine KI basierte Dienstleistung klingt zwar verlockend, aber es gilt auch weiterhin Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO (für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden…).
Vorhandene personenbezogene Daten können nicht einfach nachträglich genutzt werden, um eine KI zu trainieren bzw. nachträglich durch diese für andere Zwecke analysiert zu werden. Jede Verarbeitung erfordert eine Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. DSGVO. Dies gilt auch für neue Verarbeitungen mit schon vorliegenden personenbezogenen Daten.
Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bzw. die Interessensabwägung wie auch die, wohl deutlich häufiger, Einwilligung Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO werden hier zum Tragen kommen.
Natürlich mit allen Anforderungen und nicht zu vergessen die Informationspflichten den betroffenen Personen gegenüber sowie deren Betroffenenrechte.
Neben der Zweckänderung kommt im Grunde die ganze Bandbreite des Art. 5 DSGVO mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum tragen sowie alle sonstigen Vorgaben wie bei allen anderen Verarbeitungen.
Auch kann der Einsatz einer KI direkt oder indirekt zu einer automatisierten Entscheidungsfindung führen oder eine Datenschutzfolgenabschätzung erfordern.
Konsultieren Sie idealerweise vor der Einführung einer KI Lösung bzw. einer Lösung welche derartiges enthält, unbedingt einen Datenschützer. Pauschal ist eine KI aus Sicht des Datenschutzes nicht zu bewerten, es hängt wie immer im Datenschutz von Zweck, Kategorie der betroffenen Personen und personenbezogenen Daten ab. Mit einer vernünftigen Einbindung des Datenschutzes sind aber nahezu alle Anforderungen umsetzbar.